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Quarantäne oder krank im Urlaub: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

04.01.2022 07:45:00

Aktualisiert am 10.05.2022

Welchen Urlaubsanspruch haben Mitarbeitende bei Krankheit während des Urlaubs? Kann der Urlaub nachgeholt werden? Wie wird in Pandemiezeiten der geplanten Urlaub geregelt, wenn Beschäftigte sich mit Corona infizieren und erkranken?

UrlaubsanspruchODERQuarantäne

Das Thema Urlaub ist von großer Bedeutung, da dieser dazu beiträgt, die Leistungsfähigkeit der Mitarbeitenden langfristig aufrecht zu erhalten. Wir kennen alle die Vorfreude auf den Urlaub, der bevorsteht und wir eine Auszeit von dem Berufsalltag bekommen. So groß die Vorfreude auch ist: Krankheitsfälle sind nicht zu planen und können einen Strich durch die Rechnung machen. 

Krank im Urlaub: Urlaub nachholbar? 

Ja – Der Urlaub soll als Erholung dienen und diese ist nicht gegeben, wenn der Mitarbeitende in der Zeit krank ist. Deshalb sieht das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) vor, dass bei Erkrankung während des Urlaubs die durch ein ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet werden (§ 9, BUrlG). Dabei ist es wichtig zu erwähnen, dass die Anzahl der Krankheitstage eines Beschäftigten nicht einfach an den Urlaub angehängt werden kann. Das bedeutet, dass mit dem Arbeitgebenden ein neuer Zeitraum für den Urlaub ausgemacht werden muss. Dabei müssen die Wünsche des Arbeitnehmenden nachgekommen werden, außer es sprechen betriebliche Gründe dagegen oder zum selben Zeitraum haben bereits mehrere Mitarbeitende Urlaub eingereicht. 

Wichtig: Wenn kein Attest zum Nachweis der Krankheit im Urlaub eingereicht wird, gilt der Urlaub als genommen. 

Quarantäne und Urlaubsanspruch 

Die Frage, ob im Fall der Quarantäne diese Tage mit dem Jahresurlaub verrechnet werden, ist damit zu beantworten, ob der betroffene Mitarbeitende infiziert ist oder nur ein Verdacht auf eine mögliche Infektion besteht.
Wenn eine Coronainfektion besteht, dann gilt wie bei allen Krankheitsfällen während des Urlaubs, dass die Anzahl der Tage, an denen man krank ist, mit dem Jahresurlaub verrechnet werden können. Dabei muss ebenfalls ein Attest vorgelegt werden.
Im Fall einer Quarantäneanordnung aufgrund des Verdachts einer Infektion ist der Beschäftigte weiterhin arbeitsfähig. Aus diesem Grund werden diese Tage nicht mit dem Jahresurlaub verrechnet. 


Krankheit im Urlaub kurz vor Ende des Jahres: Übertragbar in das nächste Jahr? 

In der Regel ist der Urlaub im laufenden Kalenderjahr zunehmen. Jedoch kann auch der Fall eintreten, dass Beschäftigte kurz vor Jahresende Urlaub nehmen und dann erkranken, sodass diese Tage nicht mehr in dem gleichen Jahr nachgeholt werden können. Im Bundesurlaubsgesetz werden Ausnahmen geregelt, bei denen der Urlaub auf das nächste Jahr übertragbar ist und dieser innerhalb der ersten drei Monate (bis einschließlich zum 31. März) genommen werden muss. Wenn das zu diesem Zeitpunkt nicht geschieht, verfällt er.
Die Ausnahmen sind nach dem Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3, BUrlG)

  • dringende betriebliche Gründe (z. B. aufgrund von krankheitsbedingtem Ausfall von vielen Mitarbeitenden) oder/und
  • in der Person des Arbeitnehmenden liegende Gründe (z. B. längere Krankschreibung zum Ende des Jahres und deshalb kann der restliche Urlaub nicht im gleichen Kalenderjahr genommen werden).

Beispiel:
Frau Mustermann arbeitet Vollzeit im Unternehmen und hat 30 Tage Urlaub im Jahr. Im November wollte sie ihre verbliebenen 10 Tage Urlaub nehmen, jedoch erkrankt sie direkt am ersten Tag ihres Urlaubs. In diesem Kalenderjahr kann dieser jedoch nicht nachgeholt werden, da das Unternehmen sich in der Hochsaison befindet und es dabei unterbesetzt ist. Aus diesem Grund kann Frau Mustermann ihre restlichen 10 Tage noch bis zum 31. März im Folgejahr nehmen. 

Mitwirkungspflichten des Arbeitgebers 

Arbeitgebende haben Mitwirkungspflichten bzgl. der Urlaubsansprüche der Arbeitnehmenden. Das heißt, dass sie die Beschäftigten darauf hinweisen und auffordern müssen, ihren Urlaub zu nehmen sowie auf den drohenden Verfall des nicht genommen Urlaubs hinweisen. Dabei muss die rechtzeitige Aufklärung “förmlich” in Textform erfolgen, das bedeutet, dass der Umfang des bestehenden Urlaubsanspruchs und die konkreten Verfallsfristen angegeben werden. Der Arbeitgebende muss ebenfalls darauf hinweisen, dass der übertragene Urlaub bis spätestens zum 31. März genommen werden muss, da er sonst verfällt. Wenn dieser Hinweispflicht nicht nachgegangen wird, kann der Arbeitnehmende den Urlaub auch noch nach den Fristen nehmen (BAG, 19.02.2019 - 9 AZR 423/16).

Verjährung des Jahresurlaubs

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB, § 199, Abs.1) sieht vor, dass der Anspruch auf restliche Urlaubstage aus dem Vorjahr nach drei Jahren verjährt. Jedoch vertritt Jean Richard – Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) – in seinen Schlussanträgen
(v. 05.05.2022, Rs- C-120/21) folgende Ansicht: Arbeitgebende sind in der Pflicht, den Arbeitnehmenden über das mögliche Erlöschen des Jahresurlaubs in Kenntnis zu setzen. Das bedeutet, wenn Beschäftigte Resturlaubstage nicht im laufenden Jahr nehmen, ist es notwendig, dass Arbeitgebende auf Resturlaub sowie über den Verfall der Tage informieren. Erst nachdem der Hinweis erfolgt ist, beginnt die Verjährungsfrist von drei Jahren.

Langzeiterkrankung: Was passiert mit dem Urlaubsanspruch?

Wenn Mitarbeitende lange Zeit ausfallen, d. h. über Monate oder sogar Jahre, können sie ihren Urlaubsanspruch nicht im gleichen Kalenderjahr ggf. sogar nicht bis zum 31. März des folgenden Jahres geltend machen.
Was passiert dann? Der Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch. Laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG - 2012) ist es möglich, die Urlaubsansprüche noch 15 Monate nach dem Ablauf des Urlaubsjahres zu nehmen. Das heißt bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Dennoch verfällt der Urlaubsanspruch nach diesen 15 Monaten und das auch ohne tarifvertragliche Regelung.

Beispiel:
Frau Mustermann ist das Jahr 2021 durchgehend arbeitsunfähig. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2021 könnte demnach noch bis zum 31. März 2023 geltend gemacht werden, wenn Frau Mustermann vorher wieder arbeitsfähig wird. Der Urlaubsanspruch für das Jahr 2021 verfällt hingegen, wenn sie von Anfang Januar 2021 bis zum Ablauf des 31. März 2023 erkrankt ist.

Mit einer Software für die Personaleinsatzplanung den Urlaub im Blick behalten

In einer Software für die  Personaleinsatzplanung gehören die Urlaubsdaten zu den Stammdaten der Mitarbeitenden, die beispielsweise auch aus SAP übernommen werden können. Die tagesaktuellen Urlaubskonten der Beschäftigten zeigen folgende Informationen an:
genommene Urlaubstage
  • geplante Urlaubstage
  • ungeplante Urlaubstage
  • Gleitzeitkonto

Diese Informationen auf einem Blick zu haben, hat viele Vorteile. Arbeitgebende bzw. Personaleinsatzplanende können bei der Planung diese Informationen einbeziehen und ihrer Hinweispflicht nachgehen. Sie können Arbeitnehmende frühzeitig darauf aufmerksam machen, dass noch Urlaubsanspruch geltend gemacht werden sollte, da er sonst verfällt.

Urlaubsanspruch

Fazit

Das Thema Urlaub ist ein bedeutsames, zugleich aber auch ein sehr komplexes Thema, bei dem vieles zu berücksichtigen ist. Mit einer Software für die Personaleinsatzplanung können Sie Transparenz schaffen und den genommenen Urlaub sowie den bestehenden Urlaubsanspruch auf einem Blick sehen. Somit können Sie Ihre Mitarbeitenden ggf. auf den Urlaub hinweisen und die Zufriedenheit der Mitarbeitenden fördern. 

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Resturlaub

Jasmin Sturm

Geschrieben von Jasmin Sturm

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