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Keine verpflichtenden Corona Schutzmaßnahmen im Betrieb mehr – Kann das gut gehen?

24.03.2022 16:38:09

Aktualisiert am 21.11.2022

Seit dem 20. März 2022 sind offiziell viele Regeln zum Infektionsschutz am Arbeitsplatz aufgelöst worden. Ab jetzt heißt es, dass Arbeitgebende selbst entscheiden müssen, welche Schutzmaßnahmen im Betrieb gelten sollen und welche nicht. Dabei sollte vor allem das Infektionsgeschehen vor Ort einbezogen werden.   
Seit dem 17. November 2022 ist jetzt auch in einigen Bundesländern die Isolationspflicht entfallen. In Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein ist das schon der Fall. Hessen möchte folgen. 

 

Auf zwei wesentliche Änderungen haben sich Bundestag und Bundesrat am 20.März 2022 geeinigt:

  1. Ende der 3G-Regelung für den Zugang zum Arbeitsplatz 
    Das bedeutet, dass Arbeitgebende nicht mehr nach dem Impfstatus fragen dürfen und die Testpflicht für Ungeimpfte entfällt. Alle Regelungen gelten gleichermaßen für Geimpfte, Genesene und Ungeimpfte.

  2. Ende der Homeoffice-Pflicht
    Arbeitgebende könnten rein theoretisch verlangen, dass alle Arbeitnehmenden wieder im Betrieb arbeiten müssen. Es gibt lediglich eine Empfehlung, Homeoffice weiterhin anzubieten.  

Das Bundeskabinett hat ebenfalls die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverodnung angepasst, die jetzt bis zum 25. Mai 2022 gelten soll.   

Krankheits- und quarantänebedingte Arbeitsausfälle nehmen in der vierten und fünften Welle der Pandemie zu 

Wie sind die neuen Regelungen vereinbar mit den Hochständen an Inzidenzen und Krankenstand?  

Krankheitsabwesenheit

Wenn man sich die Zahlen der Arbeitsausfälle durch den erhöhten Krankenstand und die Quarantänemaßnahmen genauer anschaut, lässt sich feststellen, dass die Arbeitszeit im Zeitraum von Oktober 2021 bis Februar 2022 um circa 383 Millionen Stunden bzw. 8,4 Stunden pro Erwerbstätigen abgenommen hat. Dabei wurden die Arbeitszeitausfälle durch Kurzarbeit, Kündigungen oder nicht getätigte Einstellungen nicht einbezogen.  
In der zweiten Corona-Welle waren vor allem Schließungen von Kindertagesstätten und Schulen für einen Großteil der Arbeitsausfälle verantwortlich. In der vierten und fünften Welle ist die Abwesenheit vom Arbeitsplatz vor allem durch Krankheit bedingt (Wagner & Weber, 2022). 

Angepasste Schutzmaßnahmen empfohlen 

Um die Abwesenheiten aufgrund von Corona oder Quarantänemaßnahmen nicht ansteigen zu lassen, sollten Sie die aktuelle Lage in der jeweiligen Region des Betriebs betrachten sowie die Größe des Betriebs. Darüber hinaus muss der Arbeitgebende im Hinterkopf behalten, dass er eine Fürsorgepflicht für seine Mitarbeitenden hat. 

Wenn die Inzidenz in Ihrer Region hoch ist, wäre es angebracht, Maßnahmen (s. AHA+L Regel) zum Schutz Ihrer Mitarbeitenden zu ergreifen. Das könnten z. B. folgende Punkte sein:  

  • 1,5m Abstand einhalten 
  • Maximale Personenanzahl pro Büro festlegen  
  • Maskenpflicht beim Aufstehen vom Arbeitsplatz 
  • Regelmäßiges Lüften 
  • Getrennte Mittagspausen 
  • Anbieten eines Tests ein- bis zweimal die Woche 
  • Ermöglichen von Homeoffice (wie zuvor) 
  • Feste Teams / Schichtgruppen  
  • Fieber-Kontrolle beim Einlass 

Dennoch ist es dem Arbeitgebenden zu überlassen, ob bzw. für welche Maßnahmen er sich entscheidet.  
Wenn die Inzidenz Ihrer Region gering ist, können Sie überlegen, ob es sinnvoll ist, Schutzmaßnahmen ein- bzw. weiterzuführen. Das liegt in dem Ermessen des Arbeitgebenden.  

Unabhängig davon, ob eine hohe oder niedrige Inzidenz vorliegt, wäre es sinnvoll, Ihre Mitarbeitenden mit einzubeziehen. Was wünschen Sie sich für die weitere Zusammenarbeit? Haben Sie weiterhin Angst oder stehen sie dem Arbeiten im Betrieb locker gegenüber? Das könnten Sie demnach ganz einfach persönlich oder mit einem Fragebogen ermitteln, um die Bedenken und Wünsche der Arbeitnehmenden zu beachten.  

Neben der Höhe der Inzidenz, die für Lockerungen nicht mehr so stark ins Gewicht fällt, sollte natürlich die Infizierungsquote in Ihrem Betrieb berücksichtigt werden. Sobald einer Ihrer Arbeitnehmenden positiv getestet wurde und am Arbeitsplatz anwesend war, sollten Maßnahmen ergriffen werden. Damit vermindern Sie die Gefahr eines kompletten Ausfalls Ihres Teams.  

Neuer Beschluss: Keine Isolationspflicht mehr 

Seit dem 17. November 2022 ist jetzt auch in einigen Bundesländern die Isolationspflicht entfallen. In Bayern, Baden-Württemberg und Schleswig-Holstein ist das schon der Fall. Hessen möchte folgen. 
Eine wegfallende Isolationspflicht bedeutet, dass positiv getestete Mitarbeitende nicht unbedingt in die häusliche Isolation müssen. Es besteht lediglich eine fünftägige Maskenpflicht. Demnach ist es erlaubt, mit FFP2-Maske die Wohnung zu verlassen. Laut der Corona-Verordnung von Baden-Württemberg können Erkrankte "wenn es ihr Gesundheitszustand zulässt, beispielsweise einkaufen oder an der frischen Luft spazieren gehen".  
Betroffene, die Symptome aufweisen, sollten nach wie vor zu Hause bleiben, Kontakte meiden und sich krankschreiben lassen.  

Mit positivem Corona Test auch arbeiten gehen? 

In vielen Fällen ist das Arbeiten mit einem positiven Test im Homeoffice erlaubt. In den Bundesländern, in denen die Isolationspflicht weggefallen ist, ist das Arbeiten im Büro theoretisch erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen, Massenunterkünften und Justizvollzugsanstalten. 
Dementsprechend können Arbeitgebende in den drei Bundesländern (bald auch Hessen) von ihren Arbeitnehmenden verlangen, dass sie coronapositiv zur Arbeit kommen. Fern bleiben können Beschäftigte demnach nur mit einem ärztlichen Attest.  

Die Studie der Betriebskrankenkasse Pronova BKK (2022) zeigt, dass das Arbeiten mit positivem Test gar nicht so selten ist. Denn jeder Zehnte geht trotz Corona-Infektion zur Arbeit.  

Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden 

Der Schutz der Mitarbeitenden steht immer noch an höchster Stelle. Demnach sollte der Arbeitgebende seiner Fürsorgepflicht nach wie vor nachgehen. Dementsprechend sollte drauf geachtet werden, dass positive Mitarbeitende verpflichtend eine Maske tragen. Außerdem sollte das Hygienekonzept angepasst werden und Schutzmaßnahmen für die anderen Arbeitnehmenden eingeleitet werden (z. B. getrennte Büros). 

Entlastung der HR-Abteilung mit einer HR-Software 

Die Koordination der Schutzmaßnahmen bedeutet für die HR-Abteilung und Personalplanende einen Mehraufwand. Mit einer Software für Personaleinsatzplanung behalten Sie spielend leicht den Überblick, wer, wann wo gearbeitet hat. Die Schichtplanung für feste Gruppen kann automatisiert werden. Wenn sich einer Ihrer Mitarbeitenden krankmeldet, schlägt die Software einen geeigneten Ersatz mit passenden Qualifikationen vor. Reportings über die Krankheitsquote in Ihrem Betrieb lassen sich in Sekundenschnelle erstellen. Die Anzahl an Homeoffice-Tagen lässt sich pro Mitarbeitenden auswerten. Individuelle Arbeitszeitmodelle mit festen Homeoffice-Tagen können für eine automatische Planung hinterlegt werden. Und sollte bei einer manuellen Planung ein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen z.B. Unterschreitung der Ruhezeiten passieren, macht die Software Sie darauf aufmerksam.  

Fieberkontrolle vor Arbeitsbeginn 

Mit einem Fever Control Modul lässt sich die Körper-Temperatur der Mitarbeitenden bereits am Eingang messen, um frühzeitig eine Infektion zu erkennen. Diese Maßnahme ist besonders für Betriebe zu empfehlen, die keine Homeoffice-Möglichkeit haben und wo viele Personen in einem Raum ohne Mindestabstand zusammenarbeiten. Außerdem kann dabei überlegt werden, dass bei einer erhöhten Temperatur ein Corona-Test verpflichtend ist. Wenn dieser positiv ist, der Mitarbeitende trotzdem arbeiten kann, kann direkt auf die Verpflichtung des Tragens einer Maske hingewiesen werden.  

Klicken Sie hier, um mehr Informationen zu erhalten.  

Fieberkontrolle

Fazit 

Der neue Beschluss, der seit dem 20. März 2022 gilt, gibt dem Arbeitgebenden einen gewissen Spielraum, selbst über Maßnahmen zu entscheiden. Dabei ist es wichtig, dass die Arbeitnehmenden mit einbezogen werden, sowie die Fürsorgepflicht des Arbeitgebenden beachtet wird.  
Eine Software zur Personaleinsatzplanung hilft dabei, bei der Schichtplanung sowie krankheitsbedingten Abwesenheiten den Überblick zu behalten. Darüber hinaus kann geplant werden, dass coronapositive Mitarbeitende z. B. an einem anderen Arbeitsplatz eingesetzt werden, um einen gewissen Abstand zu den restlichen Beschäftigten zu haben.
Mit der Unterstützung von digitalen Tools lassen sich vulnerable Bereiche – nicht nur zur Pandemiezeit– schützen. 
 

Literatur:
Wagner, S. & Weber, E. (2022). Krankheits- und quarantänebedingte Arbeitsausfälle legen in der vierten und fünften Welle der Pandemie deutlich zu, In: IAB-Forum 21. März 2022, https://www.iab-forum.de/krankheits-und-quarantaenebedingte-arbeitsausfaelle-legen-in-der-vierten-und-fuenften-welle-der-pandemie-deutlich-zu/ 

Themen: Personalwissen
Jasmin Sturm

Geschrieben von Jasmin Sturm

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