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Elternzeit: Was ist für die Personalplanung wissenswert?

07.09.2021 08:00:00

Wie berücksichtige ich Elternzeit in der Personalplanung? Wie ist die Elternzeit geregelt und wie lange ist die Auszeit überhaupt möglich?

Die wichtigsten W-Fragen zur Elternzeit beantwortet unser Merkblatt:

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Work-Life-Balance ist ein wichtiges Stichwort in der heutigen Arbeitswelt. Diese Balance zu halten, ist für die meisten Beschäftigten eine sehr große Herausforderung – vor allem mit kleinen Kindern im Alltag. Aus diesem Grund gibt es das Recht auf Elternzeit, die der Arbeitgebende genehmigen muss, wenn Eltern sie beantragen.

Die Elternzeitquote hat zugenommen und wird demnach für Eltern vor allem mit dem jüngsten Kind von unter sechs Jahren immer beliebter. Von 2009 auf 2019 ist die Quote um ein gutes Drittel von 9,1 % auf 12,6 % angestiegen. Der Anteil der Eltern in Elternzeit 2019 mit jüngeren Kindern unter drei Jahren liegt insgesamt bei 20,9 Prozent. Vorrangig nehmen sich die Frauen die Auszeit, um in den ersten Jahren den Fokus auf das Kind / die Kinder legen zu können. Im Jahr 2019 waren 42,2 Prozent der Frauen, bei denen das jüngste Kind unter drei Jahren ist, in Elternzeit. Der Anteil der Männer lag bei 2,6 Prozent. Dennoch steigt der Anteil der Väter in Elternzeit in den letzten Jahren (Statistisches Bundesamt, 2021).

Grundsätzlich unterscheiden sich Mütter und Väter auch in der Länge der Elternzeit. Während die Mütter 2020 14,5 Monate Elternzeit genommen haben, nahmen Väter durchschnittlich 3,7 Monate in Anspruch (Statistisches Bundesamt, 2021).

Elternzeit

Was ist Elternzeit?

Um den Fokus auf die Erziehung der Kinder zu legen, gibt der Gesetzgeber den Eltern einen Anspruch auf eine Auszeit vom Beruf. In dieser Zeit ist der Arbeitgebende nicht verpflichtet, Gehalt zu zahlen. Dafür kommt in diesem Fall der Staat auf, jedoch erst nach Beantragung von Elterngeld durch die Eltern und wenn die Voraussetzungen stimmen.
Dabei gibt es drei Varianten (Basiselterngeld, ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus), die auch miteinander kombiniert werden können.

Erlaubte Dauer der Elternzeit

Möglich sind 36 Monate Elternzeit pro Kind, die bei dem Arbeitgebenden beantragt werden können (§ 15 BEEG). Dabei muss die Auszeit nicht direkt nach der Geburt genommen werden. Sie kann bis zum dritten Geburtstag des Kindes beantragt werden.
Ebenfalls besteht die Option, die Elternzeit zwischen dem dritten und achten Lebensjahr des Kindes zu nehmen. Jedoch liegt dabei der Anspruch bei bis zu 24 Monaten.
Wichtig zu wissen ist, dass die zweimonatige Mutterschutzfrist auf die Elternzeit angerechnet werden.

Elternzeit in Blöcke aufteilbar?

Vor dem dritten Geburtstag ist es grundsätzlich möglich, die Elternzeit aufzuteilen und nicht am Stück zu nehmen. Ausschlaggebend für die Anzahl an Zeitabschnitten ist das Geburtsdatum.

  • Bei Geburten ab dem 1. Juli 2015: Maximal drei Zeitabschnitte möglich
  • Bei Geburten vor dem 1. Juli 2015: Maximal zwei Zeitabschnitte möglich

Einige Arbeitgebende erlauben weitere Zeitabschnitte.
Wenn ein Elternteil zunächst nur ein paar Monate Elternzeit beantragt, dann ist es möglich, diese aus der Auszeit heraus zu verlängern.

Elternzeit für jeden möglich?

In welchem Arbeitsverhältnis die Mutter oder der Vater beschäftigt ist, ist irrelevant. Das bedeutet, dass befristete oder unbefristete, angestellte oder verbeamtete sowie in Vollzeit oder Teilzeit arbeitende Eltern einen Antrag auf Elternzeit stellen. Das gleiche gilt auch für Väter und Mütter in Ausbildung oder in einem dualen Studium.
Grundsätzlich gilt das Recht auf Elternzeit nur für leibliche Eltern. Kümmern sich Arbeitnehmende um Kinder des Ehe- oder Lebenspartners, Adoptiv- oder Pflegekinder und das in Vollzeit, so können auch diese bei dem Arbeitgebenden Elternzeit beantragen. Die Notwendigkeit hierbei ist, dass das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt.
Eine Ausnahme gibt es bei Eltern, die minderjährig sind oder sich selbst in Ausbildung befinden und damit keine Elternzeit beanspruchen können. Hier können die Eltern ihren Anspruch auf Elternzeit an die berufstätigen Großeltern abgeben. Damit können die Eltern beide keine Elternzeit mehr nehmen.

Fristgerechte Beantragung der Elternzeit

Eine rechtzeitige Beantragung der Elternzeit ist maßgeblich. Der Gesetzgeber schreibt folgende Fristen vor:
  • Für Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes: 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit
  • Für Elternzeit zwischen dem dritten und achten Geburtstag: 13 Wochen vor Beginn der Elternzeit

Wenn eine Mutter direkt nach dem Mutterschutz die Elternzeit in Anspruch nehmen möchte, kann diese mit dem Antrag bis maximal eine Woche nach der Geburt warten oder den Antrag bereits vor der Geburt abgeben. Dort ist dann das voraussichtliche Geburtsdatum zu nennen.
Zu beachten ist, dass ein Antrag nur als handschriftlicher unterschriebener Brief gültig ist.
Mitzuteilen ist von wann bis wann der Elternteil Elternzeit in den nächsten 24 Monaten nehmen möchte. Hierbei kann der Arbeitgebende den angegebenen Zeitraum aufgrund des gesetzlichen Anrechts auf Elternzeit nicht ablehnen.

Möglichkeit der Elternteilzeit

Wer keine komplette Auszeit vom Job haben möchte, kann die Option der Elternteilzeit wählen. Dabei kann die Arbeitszeit bis zu 32 Stunden pro Woche betragen. In einigen Fällen ist es auch möglich, Teilzeit im Homeoffice zu arbeiten. Ob die Elternteilzeit in dem Unternehmen durchzuführen ist und dabei ggf. sogar im Homeoffice gearbeitet werden kann, muss mit dem Arbeitgebenden besprochen werden.

Wiedereinstieg in den Berufsalltag

Nach Ende der Elternzeit ist es möglich, in den Beruf zurückzukehren, da während der Auszeit das Arbeitsverhältnis nur ruht. Der Arbeitgebende darf den Elternteil in dieser Zeit nicht kündigen (§ 18 BEEG). Jedoch gibt es kein Anrecht darauf, den vorherigen Arbeitsplatz wieder besetzen zu dürfen. Wenn dieses nicht möglich ist, muss den Rückkehrenden ein gleichwertiger Arbeitsplatz zugeteilt werden – auch in finanzieller Hinsicht.

Integration von Elternzeit in die Personaleinsatzplanung

Aufgrund der Pflicht der schriftlichen Beantragung von Elternzeit spätestens sieben Wochen vor Beginn bei dem Arbeitgebenden kann gewährleistet werden, dass eine ordnungsgemäße Personalplanung durchgeführt werden kann.
Durch die Möglichkeit, bei einer digitalen Personaleinsatzplanung die Elternzeit als Abwesenheit zu definieren, können Personalbedarfe im Voraus geplant werden. Dabei werden die fehlenden Arbeitnehmenden aufgrund der Elternzeit automatisch berücksichtigt und somit wird auf Personalengpässe frühzeitig aufmerksam gemacht. Für kurzzeitige Abwesenheiten werden passende Vertretungen von der Software gesucht und dem Planenden vorgeschlagen. 
Da die Elternzeit eine Form der Abwesenheit ist, ist es demnach wichtig, diese definieren zu können. Somit besteht für andere Arbeitnehmende und dem Arbeitgebenden eine gewisse Transparenz. Auf einem Blick kann festgestellt werden, welcher Beschäftigte aus welchem Grund abwesend ist.

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Jasmin Sturm

Geschrieben von Jasmin Sturm

Der Sonnenschein unseres Teams: Immer fröhlich und tatkräftig füllt Jasmin als Social Media-Verantwortliche unsere sozialen Kanäle mit Leben. Als studierte Markt- & Konsumentenpsychologin ist sie in unserer Redaktionsplanung nicht mehr wegzudenken.

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