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Arbeiten in den Ferien: Was bei Ferienjobs zu beachten ist

31.07.2022 08:00:00

Die Ferienzeit ist eine beliebte Zeit für Schüler:innen und Studierende in Unternehmen auszuhelfen und ihr Geld aufzustocken. Auch für die Betriebe ist das eine Erleichterung, da die Belegschaft entlastet werden kann und Abwesenheiten dieser aufgefangen werden können.  

Was muss bei der kurzfristigen Beschäftigung von Ferienbeschäftigten beachtet werden?  

Befristetes Arbeitsverhältnis: Was gilt bei dem Arbeitsvertrag? 

Ferienjobbende arbeiten für eine bestimmte Zeit in einem Unternehmen. Aus diesem Grund handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Hierbei endet das Arbeitsverhältnis beim Ablauf der besprochenen Zeit. Dafür wird keine Kündigung gebraucht. Dennoch haben die Arbeitnehmenden ebenfalls einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung und gegebenenfalls auch auf Urlaub. Um Urlaub nehmen zu können, muss der Job jedoch mindestens einen vollen Monat lang andauern. Dabei geht aus dem § 5 BUrlG hervor, dass “für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses” ein Zwölftel seines Jahresurlaubsanspruchs besteht.  

Kurzfristige Beschäftigung 

Ferienjobbende können in den meisten Fällen im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung angestellt werden. Es wird von dieser Art der Beschäftigung gesprochen, wenn die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.  

Mindestlohn für Ferienjobbende über 18 Jahren 

Volljährige Ferienjobbende haben einen Anspruch auf Mindestlohn. Anders sieht es bei kurzfristig Beschäftigenden aus, die unter 18 Jahren und noch keine Ausbildung absolviert haben. Das bedeutet, dass ab Juli 2022 volljährige Mitarbeitende mindestens 10,45 Euro pro Stunde verdienen und ab Oktober dann 12 Euro.  
Was für den Mindestlohn gilt, erfahren Sie hier.  

Jugendarbeitsschutz  

Für Ferienjobbende unter 18 Jahren gilt der Jugendarbeitsschutz, welcher Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeit und der durchzuführenden Tätigkeiten beinhaltet. In dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) wird zwischen der Beschäftigung von Kindern und von Jugendlichen unterschieden. Dabei gibt es die Gruppe der Kinder bis 13 Jahren, Kinder zwischen 13 und 15 Jahren und Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren.  
Auch wenn im Allgemeinen gilt, dass die Beschäftigung von Kindern (laut Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist) grundsätzlich verboten ist (§ 5 Abs. 1 JArbSchG), gibt es Ausnahmen.  

Laut Gesetz (§ 5 Abs. 1 JArbSchG) dürfen unter strengen Voraussetzungen Kinder arbeiten, wenn...
  • die Sorgeberechtigen der Arbeit zustimmen,  
  • die Arbeiten leicht und für Kinder geeignet sind,
  • die Arbeit nicht länger als zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) pro Tag dauert,  
  • die Kinder nicht zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens arbeiten müssen und
  • nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt sind.  

Arbeitsschutz für jugendliche Ferienjobber 

Jugendliche können im Gegensatz zu Kindern zwar leichter eingesetzt werden, dennoch gilt trotzdem ein verstärkter Arbeitsschutz. Jugendliche ab 15 Jahren dürfen demnach bis zu vier Wochen Vollzeit in den Ferien arbeiten. Dabei ist die Arbeitszeit auf maximal acht Stunden pro Tag und 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Ebenfalls ist in den meisten Fällen die Arbeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr sowie am Samstag und Sonntag verboten. Nach der Arbeit muss den Jugendlichen mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit gewährt werden.  

Verbotene Tätigkeiten für Jugendliche Ferienjobbende 

Das JArbSchG schließt einige Tätigkeiten für nicht volljährige Jugendliche als Ferienjobs aus
(
§ 22 JArbSchG) . Dieses sind vor allem gefährliche Tätigkeiten wie das Arbeiten, bei denen die Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet werden.  

Grundsätzlich ist die Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder das Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG) verboten.  

Automatisierte Berücksichtigung von arbeitsschutzrechtlichen Maßnahmen in der Personaleinsatzplanung 

Mit einer Software für die Personaleinsatzplanung können Sie Besonderheiten bei der Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen definieren und passende Schichtmodelle erstellen. Arbeitszeiten sowie Urlaubsansprüche werden dadurch automatisch berücksichtigt und bei der Planung des Personals mit einbezogen. Damit können Sie Kinder und vor allem Jugendliche mit Berücksichtigung der geltenden Gesetze einfach einplanen und Ihre Belegschaft in der Ferienzeit unterstützen.

Jasmin Sturm

Geschrieben von Jasmin Sturm

Der Sonnenschein unseres Teams: Immer fröhlich und tatkräftig füllt Jasmin als Social Media-Verantwortliche unsere sozialen Kanäle mit Leben. Als studierte Markt- & Konsumentenpsychologin ist sie in unserer Redaktionsplanung nicht mehr wegzudenken.

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