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Energiepreispauschale: Wer erhält den 300-Euro-Bonus?

06.07.2022 10:21:00

Der Krieg in der Ukraine belastet auch den deutschen Markt. Als Ausgleich für die hohen Energiepreise aufgrund der Sanktionen gegen Russland haben Bund und Länder vor einiger Zeit die von der Bundesregierung angekündigte Energiepauschale beschlossen.

Aber was genau heißt das für Arbeitnehmende und Arbeitgebende? Wer bekommt die Pauschale und wer erhält welchen Betrag? Welche Regelungen gibt es für geringfügig Beschäftigte oder Minijobber, Studierende und Pensionierte? Und wann wird Sie ausgezahlt? 

Was genau ist die Energiepauschale? 

Die Pauschale ist neben dem Tankrabatt und dem 9-Euro-Ticket ein Teil des zweiten Entlastungspakets, um den Bürgern aufgrund der insgesamt steigenden Lebenserhaltungskosten entgegenzukommen. Das Paket ist seit dem 1. Juni 2022 in Kraft. 

Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine einmalige Maßnahme in Höhe von 300 Euro (§112 EStG). Die Auszahlungen an Beschäftigte sollen überwiegend ab September stattfinden. 

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Wer erhält die Pauschale? 

Allgemein richtet sich die Energiepauschale an alle einkommenssteuerpflichtigen Erwerbstätigen. Allerdings gibt es nach §116 EStG Bedingungen, die erfüllt sein müssen: 

  • Beschäftigte müssen zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem gegenwärtigen, ersten Dienstverhältnis stehen. 
  • Anspruch hat, wer in eine der Steuerklassen von I bis V eingereiht ist. 

Von der Maßnahme ausgeschlossen sind nur Rentner und Rentnerinnen: Als Nicht-Erwerbstätige stehen sie in keinerlei Dienstverhältnis und sind von daher auch nicht steuerpflichtig – es sei denn sie sind nebenher berufstätig. Für geringfügig Beschäftigte oder Studierende gibt es besondere Regeln. 

Energiepreispauschale für geringfügig Beschäftigte 

Auch geringfügig Beschäftigte können von der Energiepreispauschale profitieren. Das bedeutet, dass sowohl Minijobber auf 450-Euro-Basis als auch kurzzeitig Beschäftigte die Pauschale erhalten. Allerdings gibt es auch hier wieder Bedingungen, die erfüllt sein müssen: 

  1. Der Arbeitnehmende muss dem Arbeitgebenden schriftlich bestätigen, dass es sich bei der Beschäftigung um das erste Dienstverhältnis handelt.
  2. Dies gilt nur, wenn der Arbeitgebende eine Lohnsteueranmeldung abgibt. Ist dies nicht der Fall, beispielsweise weil die Lohnsteuer nach §40a EStG pauschal erhoben wird, muss der Arbeitgebende die Pauschale nicht auszahlen, da er keine Erstattung über die Lohnsteueranmeldung bekommt. Arbeitnehmende können sich diese dann nur über die Einkommenssteuererklärung 2022 beschaffen.

Beide Bedingungen sollten unbedingt mit den geringfügig Beschäftigten besprochen werden, damit es nicht zu Missverständnissen oder Enttäuschungen kommt. 

Energiepreispauschale für Studierende 

Bei Studierenden sieht es nochmal anders aus: Das BAföG dient hier als alternatives Ausgleichsmittel des Staates, denn einen Anspruch auf die Energiepreispauschale haben nur Studierende, die neben dem Studium einen Teil- oder Vollzeitjob ausüben und dementsprechend auch steuerpflichtig sind. In diesem Fall gelten dann die gleichen Regeln wie bei anderen Arbeitnehmenden. Auch Studierende, die aufgrund von Beeinträchtigungen erwerbsgemindert sind, bekommen einen Teil der Pauschale. Hier werden allerdings nur 100 Euro angesetzt. 

Energiepreispauschale für Rentner 

Prinzipiell sind Rentner von der Energiepreispauschale ausgeschlossen, da sie als Nicht-Erwerbstätige nicht steuerpflichtig sind. Allerdings gibt es einen Trick, mit dem sich auch diese Personengruppe den 300-Euro-Bonus sichern kann: Laut CDU-Finanzexpertin ist es vollkommen ausreichend, wenn Ruheständler einen Tag im Jahr einen Minijob oder eine selbstständige Tätigkeit ausführen. Auch das Aufpassen auf ihre Enkel gehört dazu. Das Geld hierfür muss aber nachweislich auf ein Konto überwiesen worden sein. 

Auf diesem Weg erhalten Rentner das Geld nicht direkt, sondern können es sich ähnlich wie Mini-Jobber über die Einkommenssteuererklärung 2022 beschaffen, sofern ein Nachweis, zum Beispiel in Form eines Kontoauszugs, vorhanden ist. Die Auszahlung folgt dann auch hier im Mai 2023. 

Energiepreispauschale für Personen in Elternzeit 

Auch Eltern, die sich im September in Elternzeit befinden, fallen nicht unter die klassischen Anforderungen, da sie in diesem Moment in keinem gegenwärtigen Dienstverhältnis stehen. Während der Elternzeit erhalten die Eltern auch keine Gehaltszahlung vom Arbeitgeber. Aber auch hier gibt es eine Sonderregelung, die das Erhalten der Pauschale möglich macht: Nach Finanzministerium erhalten den Bonus „alle Bürgerinnen und Bürger, die an einem Tag im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben“. Es ist also ausreichend, wenn die Eltern 2022 zeitweise gearbeitet haben. Die Pauschale erhalten Personen in Elternzeit wie auch Rentner über ihre Einkommenssteuererklärung. 

Wann erhält man die Pauschale? 

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht nach Einkommenssteuergesetz 2022 am 1. September 2022 (§114 EStG). 

Wird das Geld allerdings nicht vom Arbeitgebenden ausgezahlt – zum Beispiel im Fall von Minijobs, selbstständigen Tätigkeiten oder anderen eben genannten Personengruppen – muss der Anspruch auf den Zuschuss erst nach Abgabe der Steuererklärung vom Finanzamt geprüft werden. So dauert das Verfahren entsprechend länger. Betroffene können sich dann auf eine Auszahlung im Mai 2023 einstellen. 

Wie wird die Pauschale abgewickelt? 

Die Zahlung von in Höhe von 300 Euro soll ab September über die Lohnabrechnung des Arbeitgebenden ausgezahlt werden. Das Geld ist hierbei ein Zuschuss zum Gehalt, den die Arbeitgebenden gesondert vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen können (§117 (2) EStG). Die Lohnsteuer wird den Arbeitgebenden erstattet:

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Bei der vierteljährlichen Abgabe ist es auch möglich, die Pauschale erst im Oktober auszuzahlen. Allerdings sollten auch hier die Mitarbeitenden zuvor informiert werden. Denn alle werden bereits im September mit dem Extrageld rechnen. 

Wichtiger Tipp: 

Nach §117 (4) EStG muss eine vom Arbeitgebenden ausgezahlte Energiepreispauschale in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2) mit dem Großbuchstaben E angegeben werden. 

Energiepreispauschale für Selbstständige 

Da Selbstständige keinen Arbeitgebenden haben, müssen sie sich die Pauschale anders sichern: Hier wird einfach die Einkommenssteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2022 am 10. September 2022 um 300 Euro gesenkt.  

Versteuerung der Energiepreispauschale: Wer bekommt wie viel? 

Die Energiepauschale ist steuerpflichtig (§112 EStG). Bei dem Betrag in Höhe von 300 Euro handelt es sich also um den Brutto-Betrag. Wie viel letztendlich an die Arbeitnehmenden ausgezahlt wird, ist abhängig von der Höhe des Gehalts sowie der Steuerklasse. Sozialversicherungspflichtig ist die Pauschale aber nicht. 

Bürger und Bürgerinnen mit einem hohen Steuersatz bekommen so am Ende tatsächlich nur einen recht geringen Betrag aufs Konto. Wer unter dem Grundfreibetrag bleibt, profitiert allerdings von der vollen Summe der Unterstützung.  

Wenn Sie genau wissen wollen, wie viel Geld letztendlich bleibt, können Sie dies mithilfe eines Steuerrechners ausrechnen. Rechnen Sie hierfür die Summe von 300 Euro auf ein Bruttomonatsgehalt an.   

Unser Fazit 

Es gilt also auch hier einiges zu beachten. Insgesamt ist die Energiepreispauschale aber eine Maßnahme, die der Mehrheit zugutekommt. Möchten Sie noch mehr über die diesbezüglichen Maßnahmen und Richtlinien erfahren, liefert das Einkommenssteuergesetz 2022 alle wichtigen Antworten. 

 

Quelle: Einkommenssteuergesetz 2022 

Lilli Baumgärtner

Geschrieben von Lilli Baumgärtner

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