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Corona-Infektion: Die Rechtslage bei Krankschreibungen

13.05.2022 13:20:00

Aktualisiert am 01.06.2022

Es fühlt sich ein wenig an wie früher… Keine Maskenpflicht in den Supermärkten, die Büros werden wieder voller und Veranstaltungen finden wieder statt.  
Durch das ständige Abklingen der Infektionszahlen und den zumeist milderen Krankheitsverläufen wurde die SARS-CoV-2-Arbeitschutzverordung nicht verlängert.  

🆕Es war zuvor möglich, eine Krankschreibung bei leichten Atemwegserkrankungen über das Telefon von ärztlichen Fachkräften zu erhalten, um Arztpraxen und Patient:innen zu entlasten und vor einer Corona-Infektion zu schützen. Ab dem 01. Juni 2022 ist keine telefonische Krankschreibung mehr möglich.  

Muss der Arbeitgebende über eine Corona-Infektion informiert werden? 

Sind Mitarbeitende erkrankt, gilt die gesetzliche Regelung zur Entgeltfortzahlung. Arbeitnehmende müssen ihre Arbeitgebenden unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer unterrichten. Sofern nichts anderes im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung vereinbart ist, muss spätestens nach drei Tagen ein Attest vorgelegt werden. Der Grund für die Arbeitsunfähigkeit muss jedoch nicht mitgeteilt werden. Arbeitgebende haben lediglich ein Anrecht darauf, ein Attest über die Arbeitsunfähigkeit zu verlangen. Auch das Gesundheitsamt gibt den Befund einer vorliegenden Corona-Infektion nicht an Arbeitgebende weiter. 

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Allerdings ist es dennoch sinnvoll, Arbeitgebende und Kollegen aus Respekt zu informieren – insbesondere dann, wenn zusammen vor Ort gearbeitet wurde. So können im besten Fall lange Infektionsketten im Unternehmen sowie im privaten Umfeld vermieden werden. 

Wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung benötigt? 

Wer sich mit Corona angesteckt hat, ist verpflichtet, sich für mindestens 5 Tage* in häusliche Isolation zu begeben. Für viele Arbeitnehmende entfällt die Möglichkeit trotz der Infektion zu arbeiten schon allein deshalb, weil Homeoffice in dem Unternehmen nicht möglich ist oder nicht angeboten wird. Andere fühlen sich gesundheitlich nicht in der Lage zu arbeiten – auch nicht von zuhause aus. 

* Stand 02.05.2022. Regelungen können je nach Bundesland abweichen. Gezählt wird ab dem Tag des 1. positiven Testergebnisses. 

Laut Corona-Test- und Quarantäne-Verordnung des Landes NRW ist die Vorlage eines positiven Testergebnisses eines zertifizierten Schnelltests oder PCR-Tests als Quarantänebescheid ausreichend. Der Arbeitgebende benötigt dann zusätzlich Belege über die vollständige Impfung und ggf. das negative Ergebnis der empfohlenen Freitestung. Ist die Person nicht oder nicht vollständig geimpft, wird die AU-Bescheinigung für den Anspruch auf Lohnfortzahlung benötigt.

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Wer starke Symptome hat, sollte dennoch einen Arzt aufsuchen und sich um ein entsprechendes Attest bemühen. Auch wenn die Infektion die typische Quarantänezeit überdauert, ist eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung empfehlenswert. Bis Ende Mai 2022 ist bei leichten Erkrankungen der Atemwege auch eine telefonische Krankschreibung für eine Dauer von bis zu sieben Tagen möglich. Diese Sonderregelung wurde 2020 eingeführt und dient der Entlastung von Patienten und ärztlichem Personal.  Am 01. Juni 2022 endet diese jedoch. 

Aber insbesondere dann, wenn das Arbeiten im Homeoffice theoretisch möglich ist, ist es von Vorteil, dem Arbeitgeber eine ärztliche AU vorlegen zu können. Schließlich bedeutet Corona nicht gleich Arbeitsunfähigkeit: Viele Infektionen verlaufen symptomfrei. In diesem Fall ist ein Arzt übrigens nicht verpflichtet eine AU auszustellen.   

Daraus ergibt sich sofort die nächste Frage: 

Darf trotz einer Corona-Infektion gearbeitet werden? 

Natürlich kann auch mit einer Corona-Infektion gearbeitet werden. Allerdings gelten hier zwei wichtige Voraussetzungen: 

  1. Die Homeoffice-Möglichkeit muss bestehen. 
  2. Das Wohlbefinden sollte nicht beeinträchtigt sein. 

Im Falle eines symptomlosen Verlaufs spricht der Arbeit im Homeoffice nichts entgegen. Im Gegenteil, ein fester Tagesablauf in der Quarantäne kann das Wohlbefinden sogar fördern. Allerdings muss Vorsicht geboten werden: Wer sich unwohl fühlt, sollte sich definitiv ausruhen. Gesundheitsexperten warnen vor einer Überlastung. Ansonsten ist es möglich, die Krankheit zu verschleppen und schwere gesundheitliche Spätfolgen zu erleiden. 

Was ist mit der Lohnfortzahlung im Quarantänefall? 

Laut Infektionsschutzgesetz haben Arbeitnehmende im Fall einer coronabedingten Quarantäne Anspruch auf eine Lohnfortzahlung. Aber es gibt eine Ausnahme: seit dem 11. November 2021 sind Ungeimpfte von jeglicher Entschädigung im Quarantänefall ausgenommen. Wer sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen kann, erhält gegen Vorlage des entsprechenden Attests trotzdem eine Lohnfortzahlung.

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Geht die Corona-Infektion mit Krankheitssymptomen und Arbeitsunfähigkeit einher, erhalten auch Ungeimpfte die Lohnfortzahlung. Voraussetzung ist hier dann allerdings die AU-Bescheinigung des Arztes. Sonst ist keine Entschädigung vorgesehen. 

Wie auch in anderen Krankheitsfällen muss der Arbeitgeber den Lohn sechs Wochen lang weiterhin zahlen. Wichtig ist aber auch hier, dass ein entsprechender Quarantäne-Nachweis in Form eines positiven Testergebnisses eingereicht wird. Dauert die Erkrankung länger, übernimmt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Auch hier ist eine AU erforderlich, da die Krankenkasse die Kosten ohne einen Nachweis über eine tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nicht übernimmt. 

Fazit 

Insgesamt gibt es also keinen großen Unterschied zwischen covidbedingten und anderen Krankheitstagen, allerdings gibt es die ein oder andere Sonderregelung um betroffene Arbeitnehmende sowie Arbeitgebende zu entlasten. Im Krankheitsfall ist man mit einer AU-Bescheinigung auf der rechtlich sicheren Seite. Wer ungeimpft ist, benötigt in jedem Fall eine AU-Bescheinigung, da sonst kein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht. 

Lilli Baumgärtner

Geschrieben von Lilli Baumgärtner

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