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Beschäftigung von Ukraine-Geflüchteten: Was beachtet werden muss

06.05.2022 09:50:00

Nach wie vor herrscht Krieg in der Ukraine. Tausende Menschen sind auf der Flucht. Seit Beginn des russischen Angriffskriegs wurden über 300.000 ukrainische Flüchtlinge in Deutschland registriert. Die tatsächliche Zahl der Geflüchteten wird auf sehr viel höher geschätzt. Nach Bundesarbeitsminister Hubertus Heil bringe die Hälfte der Flüchtlinge eine akademische Ausbildung mit. 15% aller Ukrainer haben einen Hochschulabschluss. Dies kommt insbesondere dem Fachkräftemangel in Deutschland sehr zugute. 

Eins der wichtigsten Ziele ist es, Flüchtlingen den Eintritt in den deutschen Arbeitsmarkt zu erleichtern. Auch Sprachkurse, Angebote zur Kinderbetreuung und möglichst einfache Verfahren zur Anerkennung ihrer Abschlüsse stehen auf der Agenda. 

Die Integration ukrainischer Flüchtlinge in Unternehmen kann auch für die Arbeitgebenden eine Herausforderung werden. Welche rechtlichen Aspekte müssen bei einer Einstellung beachtet werden? Wie können aus der Ukraine geflüchtete Personen möglichst schnell und unkompliziert eingestellt werden?  

Prüfen der Arbeitserlaubnis 

Allgemein ist die Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter rechtlich erlaubt. Allerdings muss das Unternehmen die Personen im jeweiligen Einzelfall auf eine Arbeitserlaubnis in Deutschland überprüfen. Diese Regelung gilt für alle einzustellenden Personen aus Nicht-EU-Ländern. Ob eine Arbeitserlaubnis besteht, geht aus den Aufenthaltsdokumenten hervor. Ist diese vorhanden, ist die Beschäftigung der Person zulässig und der Beschäftigung stehen keine rechtlichen Barrieren mehr im Weg. Allerdings kann es auch weniger einfach sein. 

Antrag auf Arbeitserlaubnis stellen 

Ist die Arbeitserlaubnis nicht erteilt, ist die Beschäftigung unzulässig. In diesem Fall ist eine weitere Prüfung oder auch eine Antragstellung auf Arbeitserlaubnis notwendig. Verantwortlich ist dafür die örtliche Ausländerbehörde. Das Unternehmen kann ukrainischen Bewerbern bei der Antragstellung beiseite stehen und Hilfestellungen bieten, um den Prozess so angenehm wie möglich zu gestalten. 

Es gibt verschiedene Vorgehensweisen für eine solche Beantragung und zahlreiche rechtliche Aspekte, die berücksichtigt werden müssen. 

1. Weg: Anspruch auf vorübergehenden Schutz durch die EU 

Die meisten der ukrainischen Kriegsgeflüchteten haben Anspruch auf eine vorübergehende Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland. Auch diese kann bei der örtlichen Ausländerbehörde beantragt werden. Nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes betrifft dies ukrainische Staatsangehörige, deren Familienangehörige und Staatenlose oder Angehörige aus Drittländern mit Schutzfunktion, die sich vor Kriegsbeginn (also vor dem 24.02.2022) in der Ukraine aufhielten. Der vorläufige Schutz gilt im Falle einer Genehmigung für ein Jahr, kann aber bei Bedarf auf bis zu drei Jahre verlängert werden.  

Planmäßig soll die Prüfung der Anträge so unbürokratisch wie möglich erfolgen, um Geflüchteten den Einstieg zu vereinfachen. Dies ist wahrscheinlich der einfachste Weg zur Arbeitserlaubnis, vorausgesetzt die betroffene Person fällt unter den vorübergehenden Schutz. 

2. Weg: Beantragung eines normalen Aufenthaltstitels 

Diese Art der Aufenthaltsgenehmigung ist unabhängig von dem Krieg in der Ukraine beantragbar. Hier gibt es allerdings einige Voraussetzungen, die bei einer Antragstellung erfüllt sein sollten: 

  • Insbesondere ausgebildete Fachkräfte mit akademischen Abschlüssen haben aufgrund des Fachkräftemangels in vielen Bereichen oft gute Chancen. Die Art des Abschlusses muss allerdings mit einem deutschen Ausbildungs- oder Studienabschluss vergleichbar sein. 
  • Antragstellende müssen über ein Arbeitsplatzangebot eines deutschen Unternehmens verfügen. In einigen Fällen muss ein bestimmtes Mindestgehalt vorgewiesen werden können. 
  • Gegebenenfalls ist zusätzlich die Zustimmung der Agentur für Arbeit erforderlich. 

Beschäftigung von Geflüchteten im Asylverfahren 

Auch wenn Geflüchtete noch im Asylprozess stehen, können sie in Unternehmen beschäftigt werden. Aber auch in diesem Fall gelten eine Reihe von Voraussetzungen, die rechtlich relevant sind.  Folgende Regelungen müssen beachtet werden: 

  • Geflüchtete Personen, die sich in einer verpflichteten Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung befinden, dürfen nicht beschäftigt werden. 
  • Die zuständige Ausländerbehörde darf die Beschäftigung frühstens nach einem 3-monatigen Aufenthalt in Deutschland genehmigen. 
  • Auch hier ist meist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit unerlässlich.  

Spätestens nach erfolgreichem Abschluss des Asylverfahrens erhalten Asylberechtigte einen Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis und dürfen beschäftigt werden. 

Fazit: So können Unternehmen unterstützen 

Zunächst stehen die Unterbringung und Versorgung der Geflüchteten an höchster Stelle. Um dort zu unterstützen, können Unternehmen betriebsinterne Spenden von Kleidung, Nahrung, Hygieneprodukten und sonstigen Gegenständen des alltäglichen Bedarfs organisieren oder auch Spendenkonten für Hilfsorganisationen errichten. 

Im nächsten Schritt geht es dann um die Integration in den deutschen Arbeitsmarkt. Dort können Unternehmen bei Anträgen unterstützen, den Erstkontakt zur jeweiligen Ausländerbehörde herstellen, Sprachkurse anbieten und später bei der Aus- und Weiterbildung der ukrainischen Flüchtlinge helfen. So kann vermieden werden, dass hochqualifizierte Personen im Niedriglohnbereich oder Hilfsjobs stecken bleiben – vorausgesetzt, die Geflüchteten planen einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland. 

Lilli Baumgärtner

Geschrieben von Lilli Baumgärtner

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