Arbeitszeit ist ein zentraler Begriff im Arbeitsalltag, doch nicht immer ist eindeutig geregelt, was genau darunter fällt. Besonders bei Tätigkeiten außerhalb des klassischen Arbeitseinsatzes – wie das Umziehen, Duschen oder Wegezeiten – herrscht oft Unklarheit. Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG, Az.: 5 AZR 213/23) beleuchtet die Frage, wann solche Tätigkeiten zur Arbeitszeit zählen.
Grundsätzlich ist Arbeitszeit die Zeit, in der ein Arbeitnehmer seine vertraglich vereinbarte Arbeitsleistung erbringt - in der Regel von Arbeitsbeginn bis Arbeitsende abzüglich der Ruhepausen. Dabei umfasst sie alle Tätigkeiten, die mit der Arbeit direkt zusammenhängen. Doch es gibt Grenzfälle: Gehören das Anlegen spezieller Arbeitskleidung oder das Duschen nach der Schicht dazu? Und wie sieht es mit der Zeit aus, die benötigt wird, um den Arbeitsplatz zu erreichen?
Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat dazu Stellung genommen. Die Richter entschieden, dass Tätigkeiten wie das Umziehen und Duschen dann zur Arbeitszeit zählen, wenn sie zwingend erforderlich sind. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn:
Auch bei Wegezeiten ist die Regelung nicht immer eindeutig. Prinzipiell gilt der Weg von zu Hause zur Arbeit und zurück als Freizeit. Ausnahmen können jedoch greifen:
Praktische Beispiele
Industriearbeiter: Das Anziehen von Schutzkleidung und das Duschen nach der Schicht in einem Chemiebetrieb gehören zur Arbeitszeit, wenn dies aufgrund von Sicherheitsvorschriften erforderlich ist.
Büromitarbeiter: Das Wechseln in Freizeitkleidung vor oder nach der Arbeit zählt in der Regel nicht zur Arbeitszeit, da keine Notwendigkeit besteht, diese Tätigkeit im Betrieb zu erledigen.
Monteure im Außendienst: Die Fahrzeit zu einem entfernten Einsatzort wird angerechnet, wenn sie über die normale Pendelzeit hinausgeht.
Warum ist das relevant?
Die Definition von Arbeitszeit hat direkte Auswirkungen auf Vergütung, Überstundenregelungen und den Arbeitszeitnachweis. Arbeitgebende und Arbeitnehmende sollten sich der geltenden Regelungen bewusst sein, um Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden.
Besonders bei auffälliger Dienst- oder Schutzkleidung wird das Umziehen schnell zum Thema. Niemand ist verpflichtet, Kleidung wie Uniformen, Warnschutzkleidung oder Outfits mit einem auffälligen Firmenlogo schon auf dem Weg zur Arbeit zu tragen. Dies gilt auch für medizinisches oder pflegerisches Personal, deren typisches Weiß sie in der Öffentlichkeit sofort erkennbar machen würde. In solchen Fällen zählt das Umkleiden im Betrieb als Arbeitszeit – selbst dann, wenn der Arbeitgeber dies nicht ausdrücklich anordnet. Der Grund: Es ist den Beschäftigten nicht zuzumuten, ihren Beruf bereits durch die Kleidung auf dem Arbeitsweg offenzulegen. Diese Regelung schützt die Privatsphäre der Arbeitnehmenden und stellt sicher, dass notwendige Vorbereitungen am Arbeitsplatz vergütet werden.
Die genaue Definition von Arbeitszeit ist nicht nur rechtlich relevant, sondern auch praktisch wichtig. Eine klare und unkomplizierte Zeiterfassung hilft dabei, Arbeitszeiten korrekt zu dokumentieren – sei es für Pausen- oder Umkleidezeiten, Wege oder zusätzliche Aufgaben.
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Ist in Ihrem Unternehmen eine pauschale Additionszeit geregelt, kann diese in der Zeiterfassung für die relevanten Mitarbeitenden hinterlegt werden.
Ob Duschen, Umziehen oder Wegezeiten zur Arbeitszeit zählen, hängt stark von den Umständen ab. Das Urteil des BAG zeigt: Entscheidend ist, ob die Tätigkeit notwendig ist, um die Arbeit ordnungsgemäß zu erfüllen. Arbeitnehmer sollten bei Unklarheiten Rücksprache mit ihrem Arbeitgeber oder Betriebsrat halten, um Missverständnisse zu klären.
Ein gut geregelter Umgang mit der Arbeitszeit schafft Transparenz und schützt die Interessen beider Seiten – für einen reibungslosen Arbeitsalltag.