Am 20. Juni 2019 wurde eine neue Richtlinie (EU) 2019/1152 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („Arbeitsbedingungenrichtlinie“) durch das Europäische Parlament und dem Rat der Europäischen Union veröffentlicht. Der Grund dafür sind „einige neue Arbeitsreformen“, welche es für Mitarbeitende notwendig macht, umfassend, zeitnah und schriftlich in einer leichten zugänglichen Form über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen Auskunft zu bekommen. Die Frist der Umsetzung endet am 31. Juli 2022.
Seit dem 1. August 2022 muss am ersten Arbeitstag Arbeitnehmenden die Niederschrift mit den Informationen über den Namen, die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt, seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit ausgehändigt werden. Dieses ist in schriftlicher Form mit Originalunterschrift (im Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Schreiben) zu erfolgen. Nicht erlaubt ist ein Nachweis in elektronischer Form. Weitere Angaben müssen innerhalb von sieben Kalendertagen nachgereicht werden.
Wenn ein Arbeitsvertrag vor dem 1. August 2022 geschlossen wurde, der Arbeitsbeginn jedoch am 1. August oder später ist, dann gelten die neuen Regelungen für die Inhalte im Arbeitsvertrag.
Anzumerken ist, dass das Nachweisgesetz nicht für bereits bestehende Arbeitsverträge gilt.
Arbeitnehmende, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, müssen nur schriftlich über ihre wesentlichen Arbeitsbedingungen informiert werden, wenn sie ihren Arbeitgebenden dazu auffordern. Hier gilt dann eine sieben-Tage-Frist.
Folgende Aspekte müssen jetzt schon im Arbeitsvertrag stehen:
Seit August 2022: Darüber hinaus müssen künftig diese Punkte mit aufgenommen werden:
Änderungen von wesentlichen Arbeitsbedingungen müssen Arbeitnehmende schriftlich spätestens an dem Tag, ab dem sie gelten, mitgeteilt werden.
Für Betriebe bedeuten die Nachweispflichten mehr bürokratischer Aufwand und eine Anpassung der vorherrschenden Musterverträge. Wenn diesen Pflichten nicht nachgegangen wird, müssen Arbeitgebende mit einem Bußgeld von bis zu 2.000 Euro rechnen.
Wenn Sie die Inhalte des Arbeitsvertrags in ihrer Software für die Personaleinsatzplanung für den jeweiligen Mitarbeitenden hinterlegen, steht der automatischen Einsatzplanung nichts mehr im Wege. Dabei können Sie alle wichtigen und notwendigen Angaben aus dem Arbeitsvertrag festhalten, um diese automatisch in der Planung zu berücksichtigen.
Diese und weitere Funktionsweisen der digitalen Personaleinsatzplanung stellen Ihnen unsere Workforce Management Experten gerne in einem kostenlosen, 30-minütigen Gespräch vor.