Ersthelfende sind Pflicht in jedem Unternehmen, um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) und ihre Träger müssen demnach Maßnahmen durchführen, die der Unfallprävention dienen.
Bei einem Betrieb mit 2 bis 20 versicherten Angestellten reicht normalerweise eine einzige qualifizierte Person aus. Zu berücksichtigen ist, dass auch der geschulte Mitarbeitende aufgrund verschiedener Gründe (z. B. Krankheit, Urlaub) manchmal nicht anwesend sein kann. Das bedeutet, dass trotz alledem ein Beschäftigter da sein muss, der zum betrieblichen Ersthelfenden qualifiziert ist.
Die Zahl der vorgeschriebenen Erst-Helfenden ist dabei ebenfalls von der Branche abhängig. Die folgende Abbildung zeigt die Zahl der ausgebildeten Personen in Betrieben mit mehr als 20 anwesenden Versicherten.
Von der Zahl der Ersthelfer kann im Einvernehmen mit dem Unfallversicherungstragenden abgewichen werden, wenn dabei das betriebliche Rettungswesen und die Gefährdung berücksichtigt werden.
In Unternehmen können Mitarbeitende selbst entscheiden, wer den Lehrgang zum Ersthelfenden durchführen möchte. Der Arbeitgebende kann diesen ebenfalls absolvieren. Da medizinische Kenntnisse vermittelt werden müssen, ist die Schulung eine Pflicht. Der Betrieb darf demnach nur Personen als Ersthelfende einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft ermächtigten Stelle die Ausbildung erfolgreich beendet haben oder vorher schon eine Ausbildung im Gesundheits- oder Rettungswesen nachzuweisen hatten.
Nachdem eine Schulung absolviert wurde, bekommt die geschulte Person eine Ernennungsurkunde.
Der Erste-Hilfe-Kurs für betriebliche Zwecke dauert neun Unterrichtseinheiten à 45 Minuten. Es handelt sich dabei um theoretische und praktische Lektionen. Die vermittelten Kenntnisse können somit in praktischen Übungen angewendet werden.
Im Fokus steht die medizinische Erstversorgung der Kollegen bei kleineren Verletzungen sowie bei akuten Notfällen. Außerdem werden viele weitere Inhalte gelehrt, bei denen der Defibrillator, der Schutz der eigenen Sicherheit, die Kontaktaufnahme zu dem Verletzten und viele weitere wichtige Aspekte behandelt werden.
Damit Ersthelfende auch Ersthelfende bleiben, müssen sie alle zwei Jahre eine Fortbildung absolvieren. Diese dauert ebenfalls neun Stunden und vermittelt die in der Erstausbildung gelehrten Inhalte erneut. Das ist wichtig, da die Erinnerung nach zwei Jahren nachlässt und das Wissen aufgefrischt werden muss. Des Weiteren ändern sich Maßnahmen, die eine erste Hilfe leistende Person im Notfall durchzuführen hat.
Normalerweise meldet der Arbeitgebende die Person, die geschult werden soll, bei einer ermächtigten Stelle an. Dabei muss ein Anmeldeformular an die Ausbildungsstelle weitergeleitet werden. Mehr Informationen zu den ermächtigten Stellen sowie dem Anmeldeformular finden Sie hier.
In PROCESS HR ist es möglich die Qualifikation "Ersthelfer" zu integrieren. Somit kann die Anwesenheit einer bzw. mehrerer geschulter Personen bei der automatischen Wocheneinsatzplanung und Einsatzverwaltung berücksichtigt werden. Das bedeutet, dass angegeben werden kann, dass ein Bedarf einer bestimmten Qualifikation (hier: Ersthelfer) je Arbeitstag oder je Schicht vorliegen muss. Wenn dieser Bedarf nicht erfüllt ist, wird eine Unterdeckung in dem Informationsfenster angezeigt.
Ebenfalls kann das Datum des Erhalts der Ernennungsurkunde hinterlegt werden sowie der Ablauf nach zwei Jahren. Automatisch werden die geschulten Mitarbeitenden an eine Auffrischung erinnert.
Des Weiteren gibt es das Icon des Ersthelfenden. Mit diesem haben Sie auf den ersten Blick eine Übersicht über die geschulten Mitarbeitenden.
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