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Arbeitszeitgesetz: Unverzichtbare Pausenzeiten und Zeiterfassung

Geschrieben von Jasmin Sturm | 11.08.2021 06:12:49

Regelmäßige Pausen führen zu einer höheren Produktivität und leisten einen Beitrag zur Gesundheit bei den Beschäftigten. 
Aus diesem Grund sind Arbeitspausen im Arbeitsschutz fest verankert und die entsprechenden Grundregelungen im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgehalten. 

Ruhepause und Ruhezeit

Im alltäglichen Sprachgebrauch wird oftmals Ruhepause und -zeit als Synonym verwendet, jedoch lassen sich diese beiden Begriffe durchaus differenzieren.
Unter der Ruhepause wird die Arbeitsunterbrechung während der eigentlichen Arbeitszeit beschrieben. Im Gegensatz dazu beschreibt die Ruhezeit die Zeit zwischen dem Ende des einen und dem Beginn des nächsten Arbeitstags. Dabei gilt § 5 ArbZG - Es müssen i. d. R. mindestens 11 Stunden ohne Unterbrechung zwischen den Arbeitstagen liegen.  

Ruhepause als Pflicht im Arbeitsalltag

Nicht jeder Arbeitnehmende macht von sich aus eine Pause. Dadurch erhofft sich so mancher einen früheren Feierabend. Einige Beschäftigte schaffen schlichtweg keine Pause, weil sie zu viel Arbeit zu erledigen haben. Jedoch ist der Arbeitgebende dazu verpflichtet, den Arbeitgebenden Ruhepausen zu gewähren.
Im Paragrafen vier des Arbeitszeitgesetzes werden die Ruhepausen geregelt. Es heißt darin, dass eine Ruhepause spätestens nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Stunden zu gewähren ist. Bei einer Arbeitszeit von sechs bis neun Stunden besteht ein Anspruch auf insgesamt 30 Minuten Ruhepause. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden sind insgesamt mindestens 45 Minuten Unterbrechung der Arbeitszeit zu gewähren. Im Fall von jugendlichen Arbeitnehmenden bestehen andere Regelungen.
Für einige Beschäftigte ist es angenehmer, die Ruhepause am Stück zu genießen und andere teilen diese lieber in Blöcke auf, jedoch müssen sich die Blöcke auf mindestens 15 Minuten belaufen.
Generell ist die Voraussetzung einer Ruhepause, dass die Arbeit durch sie unterbrochen wird. Somit darf die Pause nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit genommen werden. Beachtet werden muss: Arbeitsunterbrechungen, bei denen Arbeitnehmende damit rechnen müssen, die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu müssen, gilt nicht als Ruhepause. Beispiel: Können bei einem Stromausfall in der Produktion Arbeitnehmenden nicht weiterarbeiten, kann die Zeit nicht als Ruhepause gerechnet werden. Begründung: Es muss jederzeit mit der Aufnahme der Tätigkeit gerechnet werden. 

Zählen Pausen zur Arbeitszeit?

Arbeitszeitunterbrechungen, d. h. Ruhepausen zählen im Regelfall nicht zur Arbeitszeit (s. § 2 Abs. 1 S.1 ArbZG). Das bedeutet auch, dass der Arbeitgebende den Beschäftigten für diese Zeiten kein Entgelt schuldet. Eine Ausnahme gibt es für den Bergbau unter Tage, dort zählen Ruhepausen zur Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1 S. 2, ArbZG). Bezüglich der Vergütung von Pausenzeiten, kann es in einem Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder in einem Tarifvertrag auch zu Sonderregelungen kommen. Beispielsweise kann hier die Regelung festgehalten werden, dass Arbeitspausen doch vergütet werden. 

Ausnahme bei Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben 

In einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden, dass die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufgeteilt werden.
Ebenfalls können in den Bereichen der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen die Pausenregelungen der Eigenart der Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend angepasst werden (§ 7 Abs. 1 Nr.2 ArbZG). Vorausgesetzt für die Anpassung ist, dass der Gesundheitsschutz der betroffenen Arbeitnehmenden durch entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird. Zu beachten ist, dass diese Abweichungen von den Regelungen des § 4 ArbZG in einem Tarifvertrag oder aufgrund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung zugelassen werden muss. Dabei ist acht zu geben, dass bei Zulassung der abweichenden Regelungen die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten 

Eine Ausdehnung der Ruhepausen ist ebenfalls für einzelne Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppe möglich, wenn es zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmenden erforderlich ist.

Aufenthaltsort während der Ruhepausen? 

Kann der Aufenthaltsort während der Ruhepausen vorgegeben werden oder kann der Arbeitnehmende diesen frei bestimmen?
Im Regelfall kann der Arbeitnehmende die Pausen frei gestalten, da sie während der Ruhepausen von der Arbeit freigestellt sind und normalerweise keine Vergütung für diese Zeit bekommen.
Aber auch in diesem Fall kann es zu Ausnahmen kommen, z. B. kann der Arbeitgebende untersagen, das Betriebsgelände zu verlassen. Dieses ist dann oftmals in der Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag aufgelistet. Ebenfalls kann der Arbeitgebende verbieten, während der Ruhepausen in den Bereichen des Unternehmens ein Nickerchen zu halten, wenn dieses beispielsweise von Kunden gesehen werden kann. 

Toilettenpausen und Raucherpausen außerhalb der Ruhepausen

Toilettenpausen sind notwendige Arbeitsunterbrechungen, die zur Arbeitszeit gehören. Somit ist ein Lohnabzug für Zeiten eines Toilettenbesuchs nicht zulässig. 
Bei der Frage nach Raucherpausen gibt es oftmals Konfliktpotenzial. Fest steht, dass Arbeitnehmende keinen Anspruch auf Raucherpausen haben und deshalb Arbeitgebende zusätzliche Unterbrechungen außerhalb der Ruhepausen untersagen kann. In einigen Fällen ist das Rauchen auf dem gesamten Betriebsgelände untersagt, damit entfällt das Konfliktpotenzial bzgl. der Raucherpausen.
Wenn Raucherpausen geduldet werden, kann der Arbeitgebende anordnen, dass diese Arbeitsunterbrechungen aufgezeichnet werden müssen. Diese Fehlzeiten sind demnach nachzuarbeiten. 

Ein Arbeitnehmender nimmt keine Pausen - Was tun?  

In einigen Fällen kann es vorkommen, dass der Arbeitnehmende sich nicht an die Pausenregelungen hält und die vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält. Arbeitgebende müssen jedoch dafür sorgen, dass diese eingehalten werden. Sie müssen demnach Maßnahmen ergreifen, um für die Einhaltung der Regelungen zu sorgen. Wenn das nicht passiert, können Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro fällig werden. Es kann ebenfalls zu einer Straftat führen, wenn ein Arbeitnehmender aufgrund von Erschöpfung verunfallt und bekannt wird, dass keine Pausen genommen werden. 
Der Arbeitgebende kann demnach den Arbeitnehmenden bei Nichteinhaltung der Pausen darauf hinweisen, dass diese zu nehmen sind. Wenn diese trotzdem nicht genommen werden, kann es zu einer Abmahnung kommen. Der Arbeitgebende kann diese auch direkt ohne weiteres Hinweisen erteilen. 

Hinweis: Generell ist zu beachten, dass beim Vorhandensein eines Betriebsrats dieser ein Mitbestimmungsrecht bzgl. der Pausen hat (s. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG).

Zeiterfassung von Ruhepausen

In vielen Betrieben geschieht die Arbeitszeiterfassung elektronisch. Im Normalfall checkt sich der Arbeitnehmende zu Beginn ein und zum Ende der Arbeitszeit aus. Aber auch die Pause sollte erfasst werden, dieses bedeutet, dass am Anfang der Pause sich ebenfalls ausgecheckt und am Ende eingecheckt wird. 

Einfach gemacht - Arbeitszeiterfassung und Personaleinsatzplanung mit einer Software

Eine Software für die Zeiterfassung erleichtert neben der Arbeitszeit- auch die Pausenzeiterfassung. Mit einem Klick im Selfservice Portal kann der Anfang der Pause erfasst werden und ein weiterer Klick beendet die Arbeitsunterbrechung. Die Möglichkeit bietet eine einfache Zeiterfassung, egal ob im Homeoffice, im Büro oder von Geschäftsreisen. Natürlich können Pausenzeiten ebenfalls am Terminal erfasst werden.
Mit einer Software für die Personaleinsatzplanung können Arbeitseinsätze mit Arbeitszeiten sowie definierte Pausen geplant werden.
Hier werden neben Anfang und Ende der Arbeitszeit auch die Pausendauer festgelegt. Auf der Grundlage der Pausendauer wird dann die Gesamtarbeitszeit berechnet.
Es kann des Weiteren die Option der festen Pause gewählt werden. Dort können Pausen (Anfang bis Ende) zeitlich definiert werden. Die Gesamtpause wird dann automatisch berechnet.

Das bedeutet, dass es drei verschiedene Pausenarten gibt:

Nicht-Einhaltung von Pausenregelungen

Mit einer Software für die Personaleinsatzplanung können fehlerhafte Buchungen definiert werden. Dabei wird auch die Mindestpause in Minuten angegeben. Wenn diese nicht erreicht ist, gibt es eine Hinweismeldung in dem Bericht.

Projektzeiterfassung und Ruhepausen

Auch eine Software für die Projektzeiterfassung kann Pausen definieren. Hiermit hat der Arbeitgebende eine Übersicht, welche Aufgabe wann und wo geleistet wurde. Dabei kann die Pause ebenfalls mit eingetragen werden.